- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Teil 3: Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Art 103e EGInsO
Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.